Vereinsstatuten Januar 2012

1     Name und Zweck

Art. 1         Name und Sitz

Unter dem Namen «Grüne Wald» besteht ein Verein gemäss diesen Statuten und den Bestimmungen des ZGB (Art. 60ff.). Der Sitz ist in Wald am Wohnort des Präsidiums.

Die Grünen Wald sind Ortspartei und selbständige Sektion der Grünen Partei des Bezirks Hinwil und der Partei «Grüne Kanton Zürich» (Grüne ZH).

Art. 2         Zweck

Die Grünen bezwecken

  • die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Förderung einer langfristig umweltgerechten und sozialverträglichen Wirtschafts- und Gesellschaftsform
  • die Vertretung der Parteianliegen in Behörden und in der Öffentlichkeit
  • die Pflege der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Parteien, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

Grüne sind bei der Erfüllung ihres Mandates nur ihrem Gewissen verpflichtet.

Art. 3         Tätigkeit

Die Grünen sind eine selbständige und selbstbewusste politische Kraft, welche sich in allen Belangen des politischen und gesellschaftlichen Lebens für obengenannte Ziele einsetzt und sich konstruktiv wie lösungsorientiert einbringt. Sie beteiligen sich aktiv an den Wahlen, Abstimmungen und übrigen politischen Meinungsbildungsprozessen auf kommunaler, regionaler, kantonaler wie eidgenössischer Ebene. Sie pflegen den offenen, von gegenseitigem Respekt geprägten Diskurs, suchen unkonventionelle und innovative Antworten, erdenken das Undenkbare.

2     Mitgliedschaft

Art. 4         Gliederung

Die Grünen ZH gliedern sich in Bezirks-, Orts- und/oder Kreisparteien und die Sektionen der Jungen Grünen.

Art 5           Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bei den Grünen Wald steht allen natürlichen Personen offen, welche die Zielsetzung der Grünen unterstützen.

Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um die Parteiarbeit besonders verdient gemacht haben.

Wer einer Bezirks-, Orts- und/oder Kreispartei beitritt, wird in der Regel Mitglied der jeweils anderen gemäss dessen Wohnsitz und der Grünen Schweiz. Mitglieder der Jungen Grünen werden in der Regel zugleich Mitglieder der jeweiligen Bezirks-, Orts- und /oder Kreispartei.

Art. 5         Aufnahme

Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches oder elektronisches Gesuch hin durch den Vorstand und wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

Art. 6         Beendigung

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Austritt auf Ende des Kalenderjahres aufgrund einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand der Grünen Hinwil, der Ortssektion oder das Sekretariat der Grünen Kanton Zürich.
  • durch Ausschluss wegen Nichtbezahlung ausstehender Mitgliederbeiträge oder grober Verletzung der Vereinsinteressen mittels Vorstandsbeschluss. Ausschlüsse können an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden.

Art. 7         Stimmrecht

An den Mitgliederversammlungen sind alle anwesenden Mitglieder mit einer Stimme stimmberechtigt.

3     Vereinsorganisation

Art. 8         Organe

Die Organe der Grünen Wald sind:

  • die Mitgliederversammlung (Vereinsversammlung)
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle (RechnungsrevisorInnen)

Art. 9         Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet mindestens ein Mal pro Jahr statt. Eine ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Einladung des Vorstandes oder auf Antrag von 5 Aktiv-Mitgliedern innert 60 Tagen.

Die Einladung zu Mitgliederversammlungen ist allen Mitgliedern mindestens 3 Wochen vor der Versammlung zuzustellen.

Die Mitgliederversammlung

  • bestimmt deren Vorsitz (in der Regel das Parteipräsidium)
  • wählt das Präsidium, den Vorstand und die Kontrollstelle
  • genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung, den Bericht der Kontrollstelle und entlastet den Vorstand
  • genehmigt das Budget
  • setzt die Mitgliederbeiträge fest
  • beschliesst über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern
  • verabschiedet Listen bzw. Wahlempfehlungen für Wahlen und fasst Parolen für Abstimmungen in der Gemeinde,
  • ändert die Statuten
  • beschliesst über eine allfällige Vereinsauflösung

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfachem Mehr, bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Vorsitzes. Für Wahlen gilt im 1. Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Beschlüsse über Statutenänderungen oder die Auslösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit.

Auf Antrag eines Fünftels der Anwesenden Stimmberechtigten sind Wahlen und Abstimmungen geheim durchzuführen.

Art. 10       Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Parteipräsidium, der Rechnungsführung sowie mindestens einem weiteren Mitglied.

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Nach- oder Ersatzwahlen können an jeder Mitgliederversammlung erfolgen.

Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter zu achten. Die Vorstandsmitglieder verpflichten sich im Übrigen auf ein angemessenes Engagement im Sinne der Vereinsziele.

Der Vorstand ist die politische Führung der Grünen Wald. Er

  • führt die Vereinsgeschäfte im Rahmen der in Art. 2 und 3 genannten Zielsetzungen, der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des genehmigten Budgets.
  • ergreift politische Initiativen und fördert solche von Mitgliedern, Arbeits- und Projektgruppen und koordiniert deren Tätigkeit im Rahmen der Vereinsziele und der zur Verfügung stehenden Mittel.
  • vertritt den Verein nach aussen (Vorstösse, Stellungnahmen, Öffentlichkeitsarbeit, u.a.), soweit dies nicht durch das Präsidium direkt erfolgt.
  • organisiert die Mitgliederversammlungen (Vorbereitung und Einberufung)
  • fasst Parolen für Abstimmungen in der Gemeinde oder in der Region, soweit nicht eine Mitgliederversammlung darüber beschliesst.
  • erarbeitet Wahlvorschläge zu Handen der Mitgliederversammlung.
  • regelt die Finanzkompetenzen im Rahmen des Budgets und die Unterschriftenberechtigungen.
  • erledigt alle gemäss Statuten nicht einem anderen Organ zuge­wiesenen Geschäfte

Der Vorstand wird vom Präsidium einberufen und tagt, so oft es die Geschäfte erfordern.

Für die Beschlussfassung des Vorstandes ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidium der Stichentscheid zu. Sofern kein Mitglied eine mündliche Beratung verlangt, können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.

Art. 11     Arbeits- bzw. Projektgruppen

Grüne Arbeits- bzw. Projektgruppen können spontan entstehen oder durch den Vorstand eingesetzt werden. In diesen können auch Nichtmitglieder mitwirken. Auf Anfrage kann der Vorstand diesen im Rahmen der Vereinsziele und des Budgets notwendige Mittel für ihre Tätigkeit zur Verfügung stellen oder sie auf andere geeignete Weise unterstützen.

Die Ergebnisse dieser Gruppen sind in die politische Arbeit der Grünen Wald aufzunehmen und auf geeignete Art den Mitgliedern zugänglich zu machen.

Es ist den Vereinsmitgliedern unbenommen, jederzeit informelle Arbeits- oder Projektgruppen zu bilden und diese sowie allfällige Resultate und Erkenntnisse dem Vereinsvorstand zur Kenntnis zu bringen.

Art. 12     Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Personen. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht und Antrag.

Die Mitglieder der Kontrollstelle werden jeweils alternierend für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

4     Finanzen

Art. 13     Vereinsmittel

Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Beiträgen von SpenderInnen und GönnerInnen
  • Abgaben von MandatsträgerInnen

Art. 14     Mitgliederbeiträge

Alle Mitglieder entrichten einen von der Mitgliederversammlung jährlich festzulegenden Mitgliederbeitrag. Dieser ist jeweils für ein ganzes Jahr geschuldet. Ein Rückerstattungsanspruch pro rata temporis bei vorzeitigem Austritt oder Ausschluss besteht nicht. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung eines Mitgliederbeitrags befreit. Für Mitglieder der Jungen Grünen gilt bis zum vollendeten 30. Altersjahr ein reduzierter Mitgliederbeitrag.

Über den Jahresbeitrag hinaus haben die Mitglieder keinerlei finanzielle Verpflichtungen.

Art. 15   Abgaben von MandatsträgerInnen

Die Mandatsabgabe für Gemeindeämter (ausser Stimmenzählende) beträgt 10% aller bezogenen Entschädigungen (abzgl. belegter Spesen). Dies gilt auch für Nichtmitglieder in Gemeindeämtern, solange sie durch die Grünen Wald portiert wurden. Dies ist jeweils vor der Wahl durch den Vorstand verbindlich zu vereinbaren.

Ein Rückerstattungsanspruch oder Beitragserlass pro rata temporis bei vorzeitigem Austritt oder Ausschluss besteht bis zum Ende der Amtsdauer nicht.

Art. 16     Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht und persönliche subsidiäre Haftung der Mitglieder über die fälligen Mitgliederbeiträge hinaus ist ausgeschlossen.

5     Auflösung und Schlussbestimmungen

Art. 17     Vereinsauflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmen die Auflösung des Vereins beschliessen. Das nach der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an die Grünen Bezirk Hinwil.

Art. 18   Inkraftsetzung

Die Grüne Ortspartei Wald wurde am 22. September 1993 gegründet.

Diese Statuten werden mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. Februar 2012 in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Statuten der Gründerversammlung der Grünen Ortspartei Wald vom 22. September 1993.

Wald, den 16. Februar 2012

 

Der Präsident/die Präsidentin:                 Der Aktuar/die Aktuarin:

 

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