Rekurs Reglement über temporäre Strassenreklamen in Wald
Sehr geehrte Damen und Herren
Am Treffen zwischen der Konferenz der Parteipräsidien und dem Gemeinderat vom Dienstag, 4. Juni 2019 wurde auch über die geplante Überarbeitung dieses Reglements diskutiert. Es wurde beschlossen auf eine Vernehmlassung zu verzichten, da laut Gemeinderat nur geringfügige Anpassungen gemacht würden.
Im veröffentlichten überarbeiteten Reglement steht unter Art. 9, dass private Standorte mit eigenen Ständern nicht mehr bewilligungspflichtig sind und unter Art. 11 Anzahlregelung, sind private Standorte unbeschränkt möglich.
Antrag:
Art. 9: Private Standorte mit eigenen Ständern sollen weiterhin bewilligungspflichtig bleiben.
Art. 11: Der Satz «Private Standorte mit eigenem Ständer sind unbeschränkt möglich» ist zu streichen.
Begründung:
2013 hat die KPP zusammen mit der Gemeindeverwaltung die Lösung mit den Gemeindeeigenen mobilen Plakatständern und eine Anzahlregelung von 5 Plakaten erarbeitet. Die Gemeinde beschaffte extra die nötige Anzahl Plakatständer. Ein Wildwuchs von Plakaten in der ganzen Gemeinde sollte so verhindert werden.

Für die Plakatierung bei Wahlen bleiben neu nur noch zwei Standorte bestehen: Laupenstrasse/Fussballplätze sowie Bahnhofstrasse/Coop (früher 3 Standorte).
Unter Art. 3 Gemeindeeigene mobile Plakatständer für Abstimmungen steht nur der Standort zwischen Bahnhofstrasse 33 und 39 zur Verfügung.
Antrag:
Der Art. 3 ist mit dem Standort Laupenstrasse zu ergänzen.
Begründung:
Wahlen und Abstimmungen sind gleich zu behandeln. Ohne den Standort Laupenstrasse ist die Bevölkerung von Laupen mit Plakaten bei Abstimmungen nicht erreichbar.
Die jetzt ohne Vernehmlassung veröffentlichte Anpassung ist nicht geringfügiger Art und unabgestimmt mit den Parteien eingeführt worden.
Mit herzlichen Grüssen

Doris Okle Jaeggi und Markus Gwerder


Vernehmlassung der Gemeinde vom 19. August 2019

Auszug: Link zum vollständigen Dokument
Für die Aufhebung der Bewilligungspflicht für die Plakatierung auf Privatgrund sprechen aus materieller Sicht der hohe administrative Aufwand für die Bewilligungsstelle und die Plakatierenden aus den Vereinen, Organisationen, Parteien und dem Gewerbe und die Vollzugsschwierigkeiten bei der Entfernung von Plakaten, die gemäss heutigem Reglement widerrechtlich angebracht werden. So war in vergangener Zeit verschiedentlich festzustellen, dass die Plakatierung auf Privatgrund oft einfach vorgenommen wurde, trotz der nötigen Bewilligungspilicht. Eine Ahndung ist schwierig und mit grossem Aufwand verbunden. Die Aufhebung der Bewilligungspflicht für den Privatgrund führt zudem zu einer Freigabe der erlaubten Plakatanzahl (heute 5 Stück über das ganze Gemeindegebiet —öffentlicher und privater Grund), was für die «Werbemöglichkeiten» der vorerwähnten Zielgruppe zuträglich sein sollte.

Die Regelungen in den Artikeln 9 und 11 sind folglich nicht zu beanstanden. Wir beantragen, den diesbezliglichen Rekurs abzuweisen

Standort Laupenstrasse

Für politische Abstinmmungskammpagnen auf Öentlichem Grund stehen auch gemäss aktuell gülltigem Reglement nur die Plakatstander an der Bahnhofstrasse zur Verftigung. An diesem Standort geniessen die Parteien obendrein ein Exklusivrecht. Wir kommen dem Antrag der Grünen Wald aber gerne nach und weiten die Plakatierung bei Abstimmungen auf den Standort Laupehstrasse aus.


Replik der Günen Wald

Auszug: Link zum vollständigen Dokument
Wir sind erstaunt, dass der Gemeinderat in seiner Vernehmlassung zur Aufhebung der
Bewilligungspflicht auf Privatgrund, den hohen administrativen Aufwand für die Bewilligungsstätte
und die Plakatierenden, sowie Vollzugsschwierigkeiten bei der Entfernung von widerrechtlichen
Plakaten aufführt. (Parkregelungen, Abfall und Littering, Hundeleinenpflicht, Illegale Bauten etc.
sind beispielsweise ebenfalls massiv mit Vollzugsschwierigkeiten behaftet. Deshalb wird aber
nicht einfach die Grundlage angepasst.) Das ist eine Bankrotterklärung der Verwaltung.
Die Grüne Partei bezweifelt, dass mit einem Bewilligungsverzicht auf Privatgrund, erhebliche
Einsparungen in der Gemeinde gemacht werden können. In der Vernehmlassung sind die
Aufwände zahlenmässig nicht aufgeführt und begründet.

Für die Plakatierung auf öffentlichem Grund sind weiterhin Gesuche zu einzureichen. Diese
öffentlichen Gesuche werden weiterhin zu bearbeiten sein. Gesuche für Standorte auf
Privatgrund und für gemeindeeigene Plakatstellen werden naturgemäss zusammen eingereicht.
Die Bearbeitung bei der Verwaltung kann somit auch zusammen erfolgen. Der Aufwand wird
nicht linear grösser. Der Bewilligungsaufwand kann zudem mit digitalen Prozessen vereinfacht
werden. Wieso nicht per interaktivem Formular im Online Schalter?
Der Vollzugsaufwand kann Aufwandmässig auch kaum ein wirklich nennenswerter Betrag sein.
Der Absender einer Plakatkampagne ist meist einfach feststellbar. Eine Rechnung mit
Bewilligungsgebühr hilft das illegale Plakatieren zu verhindern.
Organisationen, Parteien etc. mit traditionell guten Verbindungen zu Landbesitzern sind mit der
neuen Regelung bevorteilt, weil sie auf privatem Grund massiv plakatieren und gleichzeitig
verhindern können, dass andere Organisationen dies ebenfalls tun können. Da in der
Stellungname von einer „verbesserten Werbemöglichkeit der vorerwähnten Zielgruppe“ zu
sprechen, stimmt nur für die mit guten Kontakten zu privaten Landbesitzern. Somit werden nicht
alle gleichberechtig behandelt.
Andere Gemeinden, die während Abstimmungen und Wahlen nicht in einem Plakatwald
versinken wollen, haben eine Bewilligungspflicht für Plakatierungen auf privatem Grund.
Die Grünen Wald bedauern, dass der Gemeinderat an seinem Entscheid festhält. Wir beantragen
deshalb unseren Rekurs vollumfänglich gutzuheissen.

Replik zum Stadort Laupenstrasse (Rekurs zu Art. 3)
Aus der Vernehmlassungsantwort geht hervor, dass der Gemeinderat Wald bereit ist, Art. 3 im
Plakatreglemt mit dem beantragten zusätzlichen Standort Laupenstrasse zu ergänzen. Allerdings
ist der Standort Laupenstrasse nicht ideal. In Laupen eine für alle Beteiligten längerfristig bessere
Lösung zu finden, sollte das Ziel sein. Dass als Übergangslösung Art. 3 mit dem Standort
Laupenstrasse ergänzt wird begrüssen wir.


Verfügung vom 18. Mai 2020

Auszug: Link zum vollständigen Dokument
Der Rekurs der Grüne Wald wird im Sinne der Ervägungen teilweise gutgeheissen
und es wird Art. 3 des Reglements des Gemeinderates der Gemeinde
Wald über temporäre Strassenreklamen (Plakatreglement) vom 17. Juni 2019
wie folgt abgeändert:
Art. 3
Gemeindeeigene mobile Plakatständer für Abstimmungen (Weltformat F4 = 895 x 1280 mm) Stehen für politische Abstimmungen zur Verfügung.
Standorte:
– Zwischen Bahnhofstrasse 33 und 39
– Laupenstrasse, auf Trottoir entlang Fussball-Trainingsplatz

im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.